Stand: Juni 2014

§ 1 Geltungsbereich

1.1
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für Verträge und Angebote von Wellenweg, deren Gegenstand der Entwurf und/oder Erstellung von Webseiten, Visitenkarten, Briefpapier, Broschüren und andere Druckerzeugnisse sowie von Corporate- und Logodesigns für Kunden von Wellenweg (nachfolgend „Kunden“) ist. Darüber hinaus gelten sie für sämtliche sonstigen Leistungen und Geschäftsbeziehungen von Wellenweg mit seinen Kunden unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Leistung. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2
Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass Wellenweg in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; über Änderungen der AGB wird Wellenweg den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.

1.3
Soweit Verträge oder Vertragsangebote von Wellenweg Bestimmungen enthalten, die von diesen AGB abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen AGB vor.

1.4
Diese AGB haben Vorrang vor den AGB des Kunden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Wellenweg ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Wellenweg in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

1.5
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber Wellenweg abzugeben sind (zB Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang und Vertragsschluss

2.1
Die Angebote von Wellenweg sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn Wellenweg dem Kunden Leistungen (z.B. Zeichnungen, Layouts, Bilder etc.), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sich Wellenweg Eigentums- und Urheberrechte hiermit vorbehält.

2.2
Die Auftragserteilung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Auftragserteilung nichts anderes ergibt, ist Wellenweg berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von einer Woche nach seinem Zugang bei Wellenweg anzunehmen.

2.3
Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Beginn der Ausführung an den Kunden erklärt werden.

2.4
Hinsichtlich des Vertragsgegenstandes und des Leistungsumfanges ist jeweils allein der Auftrag maßgeblich.

2.5
Rechtliche und steuerliche Beratungsleistungen werden durch Wellenweg nicht erbracht. Angebote und Aufträge verstehen sich exklusive Ankauf und Erstellung von Texten, Photographien, Grafiken und Tabellen, Ton- Film-, und sonstigen gestalterischen Material, welche als zusätzliche Leistungen vom Wellenweg angeboten und gesondert vereinbart werden können. Ferner sind Wartungs- und Pflegeleistungen nur nach einem gesondert abzuschließenden Wartungs- und Pflegevertrag von Wellenweg zu vereinbaren.

2.6
Wellenweg ist nicht verpflichtet, die vom Kunden beispielsweise zur Formulierung und Ausführung des Auftrages gemachten Angaben, Vorstellungen und/oder (Daten-) Materialien auf Vollständigkeit, Geeignetheit, Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit vor Vertragsbeginn zu prüfen.

2.7
Sollte Wellenweg erkennen, dass die Angaben, Vorstellungen und (Daten-) Materialien nicht die zur Erstellung der beauftragten Leistungen erforderlichen Qualitäten haben oder wünscht der Kunde die Korrektur derselben, so wird die Wellenweg möglichst den Kunden darauf hinweisen und einen schriftlichen Vorschlag für eine geeignete Ergänzung und/oder Anpassung des Vereinbarten unterbreiten. Ergänzung und/oder Anpassung durch Wellenweg lösen einen Anspruch von Wellenweg auf gesonderte Vergütung aus. Der Änderungsvorschlag von Wellenweg sollte daher möglichst die dadurch verursachten eventuellen zusätzlichen Kosten und die eventuell notwendige Anpassung des terminlichen Ablaufs spezifizieren. Der Kunde wird zu diesem Änderungsvorschlag innerhalb von 7 Tagen nach Zugang verbindlich Stellung nehmen.

2.8
Der Kunde ist berechtigt, zu erstellende Entwürfe/Layouts (wie zum Beispiel für Geschäftspapieren, Webdesign-Entwürfe) aus gestalterischen Gründen nach freiem Belieben zurückzuweisen. Weist der Kunde den Entwurf/das Layout zurück, ist Wellenweg zur Vorlage von maximal einem weiteren Alternativvorschlag verpflichtet.

2.9
Handelt es sich um einen Vertrag, bei dem eine Abnahme erforderlich oder vereinbart ist, ist der Kunde bis zur Abnahme der Leistungen jederzeit berechtigt, Änderungen des Leistungsumfangs zu verlangen. Vorbezeichnete Änderungen des Leistungsumfangs lösen einen Anspruch von Wellenweg auf gesonderte Vergütung aus. Ziffer 2.7 gilt für verlangte Änderungen entsprechend.

2.10
Der Eintritt des Leistungsverzuges von Wellenweg bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät Wellenweg in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% der vereinbarten Nettovergütung (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Leistung. Wellenweg bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 3 Leistungen des Kunden

3.1
Der Kunde stellt Wellenweg unverzüglich, spätestens jedoch zu dem in dem jeweiligen Vertrag genannten Zeitpunkt eigenverantwortlich die zur Erstellung der Leistung erforderlichen Inhalte, insbesondere die Texte, Photographien, Grafiken, Tabellen und sonstigen erforderlichen gestalterischen Materialien zur Verfügung. Die Wellenweg ist nicht verpflichtet, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der Erstellung der Leistung verfolgten Zweck zu erreichen.

3.2
Zu den vom Kunden bereitzustellenden Inhalten gehören insbesondere alle nach dem Wunsch des Kunden zu verwendenden Texte, Photographien, Grafiken und Tabellen.

3.3
Die in Ziffern 3.1 und 3.2 umschriebenen Daten werden Wellenweg in hochauflösender Form (mindestens 300 dpi) zur Verfügung gestellt.

§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen

4.1
Die von Wellenweg angegebenen Vergütungen sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von Wellenweg, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern solche nicht bestehen, die übliche Vergütung.

4.2
Beim Versand etwaiger Vertragsleistungen trägt der Kunde die Transportkosten ebenso etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben.

4.3
Die vereinbarte Vergütung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Leistungen.

4.4
Wellenweg ist berechtigt Abschlagszahlungen jeweils nach Vorlage einer prüfbaren Abschlagsrechnung für die jeweils nachgewiesenen und vertragsmäßig erbrachten Leistungen zu verlangen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

4.5
Mit Ablauf der unter Ziffer 4.3 oder anderweitig vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Die geschuldete Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wellenweg behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

4.6
Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Leistung von Wellenweg bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.

§ 5 Abnahme

Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde die Leistungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der entwickelten Leistungen durch Wellenweg erklärt, sofern der Abnahme nicht wesentliche Mängel entgegenstehen. Die Abnahme gilt spätestens dann als erfolgt, wenn der Kunde die Leistung nutzt.

§ 6 Nutzungsrechte und Namensnennung, Eigentumsvorbehalt

6.1
Soweit nichts anderes vereinbart ist, räumt Wellenweg dem Kunden das unbeschränkte Recht ein, die von Wellenweg für den Kunden etwaig erstellten Leistungen in sämtlichen bei Vertragsschluss bekannten und unbekannten Nutzungsarten zu nutzen. Die Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen der Leistungen und die Nutzung von bearbeiteten oder umgestalteten Leistungen dürfen jedoch nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung von Wellenweg vorgenommen werden. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die von ihm entwickelten Leistungen zum Zwecke der Eigenwerbung für Referenzzwecke zu benutzen und beispielsweise Print-, Logo- oder Corporate-Designs in Print- und Onlinemedien zu veröffentlichen.

6.2
Die Übergabe der geschuldeten Leistungen und die Einräumung der in Ziffer 6.1 genannten Nutzungsrechte werden gem. § 158 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn der Auftraggeber die gem. § 4 geschuldete Vergütung samt bisheriger Auslagen vollständig bezahlt hat.

6.3
Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag zwischen Kunde und Wellenweg und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen), behält sich Wellenweg das Eigentum an den übergebenen Waren/Leistungen vor.

6.4
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren/Leistungen dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat Wellenweg unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Wellenweg gehörenden Waren/Leistungen erfolgen.

6.5
Der Kunde wird Wellenweg im Impressum der Website als Urheber der Website nennen.

§ 7 Gewährleistung und Verjährung

7.1
Wellenweg leistet dafür Gewähr, dass die erstellten Leistungen vertragsgemäß erstellt sind und keine Mängel aufweisen, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten oder dem gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern.

7.2
Wellenweg ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.

7.3
Die Verjährungsfrist des Kunden für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart bzw. gesetzlich erforderlich ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

§ 8 Haftung

Wellenweg haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist.

§ 9 Subunternehmer

Wellenweg ist berechtigt auch selbstständige Unterauftragnehmer und Mitarbeiter einzusetzen, wobei er jedoch selbst unmittelbar dem Kunden verpflichtet bleibt.

§ 10 Kündigung

10.1
Jede Partei kann diesen Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

10.2
Ein wichtiger Grund liegt für die Kündigung durch Wellenweg insbesondere dann vor, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten nach § 3 Ziffer 3.1 verletzt.

10.3
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn Wellenweg die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 11 Schlussbestimmungen

11.1
Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrages einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.

11.2
Sollte eine Bestimmung eines Vertrages oder dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages bzw. der AGB im Übrigen hiervon nicht berührt. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

11.3
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Wellenweg und dem Kunden aus oder in Verbindung mit den vertragsgegenständlichen Leistungen ist Rostock. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen Wellenweg und den Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.